Published On: 14.09.2024

Was passiert in der häuslichen Pflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen? Oder wenn eine pflegebedürftige Person vorübergehend besonders intensiv betreut werden muss? Für solche Fälle gibt es Kurzzeitpflege. Hier erfahren Sie, was Kurzzeitpflege im Einzelnen ist, wer Anspruch darauf hat, welche Kosten von der Pflegekasse übernommen werden und wie Sie den Zuschuss beantragen können.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege wurde eingeführt, um pflegende Angehörige in Situationen zu entlasten, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen wird die pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung betreut. Dies ist oft notwendig, wenn der Pflegebedürftige aufgrund einer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt stark eingeschränkt ist.

Es gibt klare Regelungen zur Dauer der Kurzzeitpflege: Sie ist auf maximal 56 Tage bzw. acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Zeitspanne sowie die maximale Höhe der Kostenübernahme durch die Pflegekasse gelten für alle Pflegegrade gleichermaßen.

Typische Gründe für eine Kurzzeitpflege sind:

  • Weiterführende Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Unfall oder akute Verschlechterung einer Erkrankung
  • Plötzliche Pflegebedürftigkeit
  • Auszeit für pflegende Angehörige
  • Testphase oder Vorbereitung auf eine dauerhafte stationäre Pflege
  • Umbau oder Renovierung der Wohnung
Wie funktioniert die Kurzzeitpflege?

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.

Folgende Gründe berechtigen zur Kurzzeitpflege:

  • Urlaub oder Entlastungsphase der pflegenden Person
  • Vorübergehend erhöhter Pflegebedarf, der zu Hause nicht gedeckt werden kann
  • Noch nicht erfüllbarer, dauerhaft erhöhter Pflegebedarf
  • Andauernde Suche nach einer dauerhaften stationären Pflegeeinrichtung
  • Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung der Pflegeperson
  • Ausfall der Pflegeperson
  • Deutliche Verschlechterung des Pflegezustands
  • Übergangsphase nach einer stationären Behandlung
  • Notwendige Umbaumaßnahmen oder Vorbereitungen in der häuslichen Umgebung
  • Berufstätige Angehörige können die Pflege nicht sofort übernehmen
  • Gemeinsame Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung, während die Pflegeperson eine medizinische Maßnahme durchführt (z.B. Alzheimer-Therapiezentren für gemeinsame Kuren mit an Demenz erkrankten Partnern)
Dauer

Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden

Wie beantragt man Kurzzeitpflege?

Der Antrag auf Kurzzeitpflege muss von einer pflegebedürftigen Person oder einem gesetzlichen Betreuer gestellt werden. Bei einem vorhandenen Pflegegrad finden Sie die Antragsformulare bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse. Personen ohne Pflegegrad müssen sich direkt an ihre Krankenkasse wenden. Vor Ort können Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge erhalten.

Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege erfolgen soll, staatlich zugelassen und von der Pflegekasse anerkannt ist. Andernfalls kann der Anspruch auf Zuschüsse verfallen, wenn keine anerkannte Einrichtung gewählt wird.

Die einfachste Möglichkeit, Kurzzeitpflege zu beantragen, ist die Nutzung der Online-Formulare, die von vielen Pflege- und Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden.

Kosten und Kostenübernahme bei der Kurzzeitpflege

Welche Kosten fallen bei der Kurzzeitpflege an, und wie hoch ist der Eigenanteil? Um diese Fragen zu beantworten, werden die Kosten für die stationäre Kurzzeitpflege in drei Hauptkategorien unterteilt:

  • Pflegekosten
  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investitionskosten (z.B. für Instandhaltung)

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Kurzzeitpflege zunächst nur die Pflegekosten – den größten Kostenpunkt. Der Zuschuss beträgt maximal 1.774 Euro pro Jahr und wird unabhängig vom Pflegegrad gezahlt, jedoch erst ab Pflegegrad 2. Zusätzlich können Sie das ungenutzte Budget der Verhinderungspflege heranziehen, um diesen Betrag auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr aufzustocken.

Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten müssen in der Regel selbst getragen werden. Allerdings kann der Entlastungsbetrag sowie weitere finanzielle Hilfen genutzt werden, um den Eigenanteil zu reduzieren.

Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege? – nach Bundesministerium für Gesundheit

Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheiden sich nicht nach Pflegegraden. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf einen Betrag von bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den sogenannten „Entlastungsbetrag“ von bis zu 125 Euro pro Monat (1.500 Euro pro Jahr) nutzen, um die Kosten der Kurzzeitpflege teilweise zu decken. Auch Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag zusätzlich einsetzen.

Die Pflegekassen erstatten oft auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege aus dem Entlastungsbetrag. Zudem können nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wodurch der Zuschuss auf bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr erhöht werden kann. Der Betrag, der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, wird auf die Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen im Jahr weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt. Zusätzlich haben pflegebedürftige Personen, die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen, einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die reguläre Pflege hinausgeht.

Fazit

Die Kurzzeitpflege bietet eine wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige und stellt eine temporäre Versorgung Lösung dar, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Sie deckt verschiedene Situationen ab, von der Nachsorge nach einem Krankenhausaufenthalt bis hin zur Überbrückung bei erhöhtem Pflegebedarf. Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wobei die Pflegekasse Pflegekosten bis zu 1.774 Euro pro Jahr übernimmt, mit der Möglichkeit, den Betrag durch die Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro zu erhöhen. Trotz dieser Unterstützung müssen einige Kosten, wie Unterbringung und Verpflegung, in der Regel selbst getragen werden. Die Kurzzeitpflege ist eine flexible und wichtige Leistung, die die Pflege zu Hause ergänzt und sowohl pflegebedürftigen Menschen als auch ihren Angehörigen wertvolle Unterstützung bietet.

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