Published On: 12.09.2024

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hilfsmittel, die aufgrund ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Sie sind für den Einmalgebrauch bestimmt und daher meist nicht zur Wiederverwendung geeignet.

Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen ein Pflegegrad vorliegt, haben Sie gemäß § 40 SGB XI Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 € pro Monat. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Materialien, die für die häusliche Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, der pflegebedürftigen Person eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung unterscheidet dabei zwischen:

  • Technische Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsystemen.
  • Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Um Pflegehilfsmittel in Anspruch zu nehmen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Leistungsantrag entscheiden. Wird für die Entscheidung eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst hinzugezogen, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Falls die Pflegekasse die Frist nicht einhalten kann, ist sie verpflichtet, dies der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Erfolgt keine Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung müssen der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter konkrete Empfehlungen zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln abgeben. Diese Empfehlungen gelten automatisch als Antrag auf diese Leistungen, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. Die Gutachter bestätigen damit auch die Notwendigkeit der Hilfsmittelversorgung. Pflegefachkräfte können ebenfalls bei der Antragstellung unterstützen, indem sie im Rahmen ihrer Beratung Empfehlungen abgeben. Eine zusätzliche Prüfung durch die Pflege- oder Krankenkasse entfällt dann. Diese Regelungen sollen das Antragsverfahren vereinfachen, damit Versicherte schneller Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten, die ihre Selbstständigkeit fördern (Bundesministerium für Gesundheit).

Pflegehilfsmitteln im Einzelnen

Die Pflegekasse übernimmt monatlich bis zu 40 Euro der Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Zu diesen Hilfsmitteln gehören unter anderem:

  1. Händedesinfektionsmittel

Händedesinfektionsmittel schützen vor der Übertragung von Keimen und Erregern. Um sich selbst und den Pflegebedürftigen zu schützen, sollte es regelmäßig und entsprechend den Anweisungen angewendet werden. Es reduziert das Risiko von Infektionen, insbesondere in Situationen wie der Stoma- und Katheterpflege, bei der Zahnpflege oder vor der Medikamentengabe.

  1. Flächendesinfektionsmittel

Flächendesinfektionsmittel werden eingesetzt, um Bereiche zu reinigen, die möglicherweise mit Krankheitserregern in Kontakt gekommen sind. Insbesondere im Sanitärbereich, bei der Lebensmittelverarbeitung oder für die Reinigung von Hilfsmitteln wie Pflegebetten sind sie unerlässlich, um Infektionsrisiken zu minimieren.

  1. Bettschutzeinlagen

Bettschutzeinlagen, auch Bettschutzauflagen genannt, dienen dem Schutz vor Körperflüssigkeiten und sorgen für mehr Liegekomfort und Trockenheit. Sie sind besonders bei Inkontinenz oder größeren Wunden sinnvoll, ergänzen aber nur die Inkontinenzversorgung und ersetzen sie nicht.

  1. Einmalhandschuhe

Einmalhandschuhe schützen sowohl Pflegebedürftige vor Keimen als auch Pflegepersonen vor ansteckenden Krankheiten. Sie sind aus Materialien wie Nitril, Vinyl oder Latex erhältlich und kommen bei vielen Pflegeaufgaben, etwa der Katheterpflege oder dem Wechsel von Inkontinenzmaterial, zum Einsatz.

  1. Mundschutz / Medizinische Gesichtsmasken

Medizinische Gesichtsmasken, auch Mund-Nasen-Schutz (MNS) genannt, schützen vor der Übertragung von Krankheitserregern durch Tröpfchen. Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Pflegebedürftigen und sollten bei leichter Erkältung der Pflegeperson getragen werden.

  1. FFP2-Masken

FFP2-Masken bieten durch ihren speziellen Vliesstoff Schutz vor Tröpfchen und Aerosolen. Sie dienen vor allem dem Eigenschutz der Pflegeperson. Ursprünglich während der Corona-Pandemie eingeführt, sind sie nun dauerhaft als Pflegehilfsmittel anerkannt.

  1. Schutzbekleidung / Schutzschürzen

Einwegschutzschürzen bestehen aus wasserfestem Kunststoff und schützen die Pflegeperson vor Verunreinigungen und Flüssigkeiten. Sie sind besonders nützlich bei der Unterstützung bei der Körperpflege oder dem Wechseln von Bettwäsche. Nach einmaliger Verwendung werden sie entsorgt.

Vorteile von Pflegehilfsmitteln
  • Kostenfrei: Bei vorliegendem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Kosten vollständig – das Pflegehilfsmittel ist für Sie komplett kostenlos.
  • Zuverlässige Lieferung: Jeden Monat erhalten Sie die wichtigsten Pflegehilfsmittel bequem und pünktlich nach Hause geliefert.
  • Hochwertige Qualität: Das Pflegehilfsmittel enthält ausschließlich erstklassige Produkte, die Ihre Pflegebedürfnisse optimal unterstützen.
  • Zeitersparnis: Vermeiden Sie den Aufwand, Pflegehilfsmittel selbst einzukaufen, und nutzen Sie die gewonnene Zeit für andere wichtige Aufgaben.
  • Individuelle Anpassung: Passen Sie den Inhalt der Pflegehilfsmittel jederzeit flexibel an Ihre aktuellen Bedürfnisse an.
  • Unverbindlich und risikofrei: Keine Vertragsbindung, keine Zuzahlungen – Sie können das Pflegehilfsmittel jederzeit abbestellen, ohne versteckte Kosten befürchten zu müssen.

Wer hat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Der Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel ist im Sozialgesetzbuch geregelt, wobei zwischen Hilfsmitteln nach SGB V §33 und Pflegehilfsmitteln nach SGB XI §40 unterschieden wird. Für Bewohner stationärer Pflegeheime gelten andere Regelungen, da in der Regel das Pflegeheim für die Bereitstellung der Pflegehilfsmittel verantwortlich ist.

Damit ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht, müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Person hat einen Pflegegrad von 1 bis 5.
  • Die Pflege findet im eigenen Zuhause, im Haus von Angehörigen, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen statt.
  • Die Pflege wird von einem Angehörigen oder einem Pflegedienst übernommen.
Pflegehilfsmittel beantragen

Wenn Sie als pflegebedürftige Person mit Pflegegrad zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern gepflegt werden, haben Sie gemäß § 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 SGB XI Anspruch auf monatlich bereitgestellte Verbrauchs-Pflegehilfsmittel. Um diese Hilfsmittel kostenfrei zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Dieser Antrag umfasst mehrere Teile, die als Anlagen bezeichnet werden.

Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:

Anlage 1: Höchstpreisvereinbarung für die einzelnen Pflegehilfsmittel

Anlage 2: Erklärung zum Erhalt eines Pflegehilfsmittels durch den Antragsteller

Anlage 3: Erklärung des Leistungserbringers (Pflegekasse)

Anlage 4: Antrag auf Kostenübernahme durch den Antragsteller

Um die Kostenübernahme von bis zu 40 Euro monatlich durch die Pflegekasse zu beantragen, müssen Sie insbesondere das Formular zur Kostenübernahme (Anlage 4) und die Erklärung zum Erhalt der Pflegehilfsmittel (Anlage 2) ausfüllen.

Beginnen Sie damit, das Formular Anlage 4 auszufüllen und von der versicherten Person oder einer bevollmächtigten Person unterschreiben zu lassen. Geben Sie dabei an, welche Pflegehilfsmittel benötigt werden. Mit der Anlage 2 bestätigen Sie anschließend den Erhalt der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Fazit

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Einwegprodukte, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden können. Wenn Sie einen Pflegegrad ab 1 haben und zu Hause gepflegt werden, haben Sie Anspruch auf kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Die Pflegekasse übernimmt diese Kosten, allerdings erfolgt die Erstattung nicht direkt, sondern erst nach Einreichung der Quittungen. Alternativ können Sie die Pauschale an einen Anbieter von Pflegehilfsmitteln abtreten, der dann direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln soll den Pflegealltag erleichtern und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen unterstützen. Die Antragstellung erfolgt unkompliziert über die Pflegekasse, und Pflegefachkräfte sowie Gutachter können den Prozess durch Empfehlungen erleichtern.

Die Nutzung dieser Hilfsmittel ist nicht nur kostenlos, sondern spart auch Zeit und Aufwand, da die wichtigsten Produkte pünktlich nach Hause geliefert werden. Die Qualität der Hilfsmittel ist hoch, und der Inhalt kann flexibel angepasst werden, um den individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden.

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