Published On: 17.10.2025

Ab Juli 2025 wird die Verhinderungspflege grundlegend verbessert: mehr Geld, mehr Flexibilität, weniger Bürokratie. Wer Angehörige pflegt, kann künftig einfacher Unterstützung erhalten – auch ohne Wartezeit. Hier erfahren Sie, was sich ändert, wer Anspruch hat und wie Sie die Leistung beantragen.

Was ist Verhinderungspflege?

Pflege zu Hause ist eine große Aufgabe – und niemand kann sie rund um die Uhr leisten.
Die Verhinderungspflege hilft, wenn eine pflegende Person vorübergehend ausfällt – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder einfach zur Erholung. In dieser Zeit übernimmt eine andere Person oder ein Pflegedienst die Betreuung, und die Pflegekasse übernimmt die Kosten.

Ab 1. Juli 2025 wird die Verhinderungspflege im Rahmen des neuen Pflege-Unterstützungs- und -Entlastungsgesetzes (PUEG) deutlich erweitert und vereinfacht.

Was änderte sich ab Juli 2025?

Die Reform bringt mehrere wichtige Verbesserungen, die Pflegefamilien spürbar entlasten:

1. Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Statt zwei getrennter Budgets gibt es nun ein gemeinsames Entlastungsbudget von 3.539 Euro pro Jahr.
Sie können selbst entscheiden, wie Sie diesen Betrag aufteilen – ob komplett für Verhinderungspflege, teilweise für Kurzzeitpflege oder gemischt.

Das bedeutet: mehr Flexibilität und weniger Papierkram.


2. Längere Inanspruchnahme möglich

Die Verhinderungspflege kann künftig bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Bisher waren nur 6 Wochen erlaubt – ein klarer Gewinn für pflegende Angehörige.


3. Keine Wartezeit mehr

Bislang mussten Pflegebedürftige mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt worden sein, bevor sie erstmals Anspruch auf Verhinderungspflege hatten.
Diese sogenannte Vorpflegezeit entfällt vollständig.
Das heißt: Ab dem Tag, an dem ein Pflegegrad (ab Stufe 2) vorliegt, kann Verhinderungspflege sofort beantragt werden.


4. Anspruch ab Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Verhinderungspflege.
Für Pflegegrad 1 besteht derzeit kein Anspruch, da hier keine regulären Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt werden.

Diese Leistung ist in § 40 Absatz 2 SGB XI geregelt. Sie soll sicherstellen, dass pflegende Angehörige und Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld mit den notwendigen Materialien ausgestattet sind.

Pflegehilfsmittel können einfach und unkompliziert über Anbieter wie vitaseni.de/ beantragt werden. Die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt der Anbieter.


Wer kann die Vertretung übernehmen?

Die Ersatzpflege kann durch folgende Personen oder Dienste erfolgen:

  • Angehörige (z. B. Kinder, Enkel, Geschwister)
  • Nachbarn, Freunde oder Bekannte
  • Professionelle Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste

Wenn Verwandte bis zum 2. Grad einspringen (z. B. Kinder, Eltern, Enkel), wird meist nur das Pflegegeld als Vergütung angesetzt – zuzüglich nachweisbarer Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten).
Für nicht verwandte oder entferntere Personen können die tatsächlichen Kosten erstattet werden.

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (ab Pflegegrad 1) erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieser Betrag dient dazu, Unterstützung im Alltag zu finanzieren – etwa durch eine Haushaltshilfe, einen Alltagsbegleiter oder Betreuungsangebote.

Wichtig ist, dass der Entlastungsbetrag ausschließlich für anerkannte Dienstleister eingesetzt werden kann. Eine direkte Auszahlung an Pflegebedürftige ist nicht vorgesehen. Nicht genutzte Beträge können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.


Wie beantragt man Verhinderungspflege?

Der Antrag erfolgt über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
In der Regel genügt ein kurzes Formular mit folgenden Angaben:

  1. Zeitraum der Vertretung
  2. Name der Ersatzpflegeperson oder des Pflegedienstes
  3. Nachweis über entstandene Kosten (Rechnung, Quittung)

Tipp: Viele Kassen bieten mittlerweile Online-Formulare oder digitale Antragsmöglichkeiten an.


Wie erfolgt die Auszahlung?

Nach Prüfung durch die Pflegekasse werden die Kosten bis zur Höhe von 3.539 € pro Jahr erstattet.
Bereits genutzte Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege aus dem ersten Halbjahr 2025 werden anteilig auf dieses gemeinsame Budget angerechnet.


Warum die Reform wichtig ist
Die neue Regelung entlastet Pflegefamilien spürbar.
Sie schafft mehr Freiheit, weniger Bürokratie und sofortige Unterstützung, wenn Pflegepersonen eine Auszeit brauchen oder unerwartet verhindert sind.
Damit wird Pflege zu Hause langfristig besser abgesichert – und Angehörige können die verantwortungsvolle Aufgabe mit mehr Balance bewältigen.


Fazit: Ab Juli 2025 wird Verhinderungspflege so flexibel wie nie zuvor.

Wer Angehörige pflegt, sollte das neue Entlastungsbudget unbedingt nutzen – es steht Ihnen jährlich automatisch zu und kann individuell eingesetzt werden.

Nutzen Sie diese Möglichkeit, um neue Kraft zu tanken und die Pflege dauerhaft zu sichern.

 

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