Published On: 31.08.2024

Haben Sie sich jemals gefragt, wie Pflegekräfte in Deutschland ein wenig zusätzliche Hilfe bekommen können? Hier greift das Pflegeunterstützungsgeld. In diesem Beitrag erfahren Sie, was diese Leistung ist, wer sie in Anspruch nehmen kann und wie sie für diejenigen, die Angehörige pflegen, einen großen Unterschied machen kann. 

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die als Lohnersatz dient. Sie hilft, den Verdienstausfall zu kompensieren, der entsteht, wenn Arbeitnehmer kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen müssen. Diese Unterstützung kann für bis zu zehn Tage gewährt werden und ist für alle Beschäftigten verfügbar, die sich in einer akuten Pflegesituation befinden.

Wer kann sie erhalten?

Um Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zu haben, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen. In der Regel steht es denjenigen zu, die sich aktiv um die Pflege eines Familienmitglieds kümmern. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch hat und welche Bedingungen erfüllt sein müssen.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn sie gemeinsam die Pflege eines Angehörigen übernehmen, der sich in einer akuten Notlage befindet und Unterstützung benötigt. In diesem Fall wird die Arbeitsverhinderung in verschiedene Abschnitte aufgeteilt und den jeweiligen Pflegepersonen zugeordnet.

Beispiel: Wenn zwei Personen sich die Pflege aufteilen, könnte eine Person beispielsweise die ersten vier Tage übernehmen, während die andere Person die folgenden sechs Tage übernimmt. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für insgesamt zehn Arbeitstage und wird entsprechend dem geleisteten Pflegeaufwand gerecht unter den beteiligten Personen aufgeteilt.

Wie Sie einen Antrag stellen

Der Bewerbungsprozess kann ein wenig kompliziert sein, aber wir haben für Sie eine Lösung. Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, die es Ihnen leichter macht:

  • Sammeln Sie Ihre Dokumente: Sie benötigen bestimmte Dokumente, um Ihren Pflegestatus und Ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
  • Füllen Sie den Antrag aus: Wir informieren Sie darüber, wo und wie Sie das Antragsformular erhalten.
  • Reichen Sie Ihren Antrag ein: Erfahren Sie, wie Sie Ihren Antrag am besten einreichen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Was Sie erhalten werden

Was ist für Sie drin? Das Pflegeunterstützungsgeld bietet eine finanzielle Unterstützung, die die Belastung durch die Pflege erleichtern kann. Wir erklären Ihnen, wie viel Sie erhalten können, wie lange Sie es bekommen und was es für Ihren Alltag bedeutet.

Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, haben Sie als naher Angehöriger das Recht, bis zu zehn Tage vom Beruf freigestellt zu werden. Diese Zeit ist besonders wichtig, um die notwendige Pflege zu organisieren und vorzubereiten. Der Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Angehörigen in akuten Pflegesituationen die Möglichkeit zu geben, eine angemessene Pflege sicherzustellen.

Dieser Anspruch besteht einmal pro pflegebedürftige Person in jedem Kalenderjahr.

Laut § 7 PflegeZG zählen zu den nahen Angehörigen:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegattinnen, Lebenspartnerinnen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwäger*innen
  • Leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder des/der Ehegattin oder Lebenspartnerin sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder

Um den Einkommensverlust auszugleichen, erhalten Sie während Ihrer Auszeit Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent Ihres Nettolohns. Allerdings darf das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalendertag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V in der Krankenversicherung nicht überschreiten.

Rechenbeispiel:

Für das Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung:

  • Jährlich: 68.400 Euro
  • Monatlich: 5.700 Euro
  • Täglich: 189,00 Euro

Der maximale Betrag für das Pflegeunterstützungsgeld berechnet sich wie folgt:

  • 70 Prozent von 189,00 Euro = 132,30 Euro

Das Pflegeunterstützungsgeld kann daher im Jahr 2024 bis zu 132,30 Euro pro Kalendertag betragen.

Wichtige Hinweise:

  • Vom Pflegeunterstützungsgeld müssen Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung abgeführt werden.
  • Bei gesetzlich krankenversicherten pflegebedürftigen Personen übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherung Unternehmen die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte trägt der Empfänger des Pflegeunterstützungsgeldes.
  • Privatkrankenversicherte Personen können auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten.
  • Für Beamt*innen gelten besondere Regelungen zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und Gehaltsvorschüssen. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem Dienstherrn.

Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld

Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Bedingungen stellen sicher, dass nur die pflegenden Angehörigen finanzielle Unterstützung bekommen, die diese auch wirklich benötigen.

Hier sind die Anforderungen:

  • Akute Pflegesituation: Die Pflegesituation muss plötzlich und unerwartet aufgetreten sein.
  • Pflegebedürftigkeit: Der Angehörige muss entweder bereits als pflegebedürftig anerkannt sein oder es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine bevorstehende Pflegebedürftigkeit bestehen.
  • Nahe Angehörigkeit: Die zu pflegende Person muss ein naher Angehöriger von Ihnen sein.
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Sie müssen eine kurzfristige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz geltend machen.
  • Keine Entgeltfortzahlung: Sie erhalten während der Pflegezeit keine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber.
  • Antragstellung: Sie haben einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder dem Pflegeversicherungsunternehmen des Angehörigen gestellt.
  • Kein Pflegezeitraum: Sie befinden sich momentan nicht in Pflegezeit gemäß § 3 Pflegezeitgesetz oder in Familienpflegezeit gemäß §§ 2 und 3 Familienpflegezeitgesetz.
  • Kein Krankengeld: Falls Ihr Kind erkrankt oder verletzt ist, erhalten Sie als Familienangehöriger kein Kranken- oder Verletztengeld nach § 45 SGB V oder § 45 Absatz 4 SGB VII.
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