Published On: 05.08.2024

In der heutigen Zeit gibt es immer mehr ältere Menschen, die auf externe Hilfe angewiesen sind, um ihren Alltag zu bewältigen. Aber auch Kleinkinder können betroffen sein und Unterstützung benötigen, sei es aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung. In solchen Fällen greift das deutsche Pflegesystem mit seinen Pflegegraden ein, um sicherzustellen, dass alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben.

Die fünf Pflegegrade regeln, welche Pflegeleistungen die Betroffenen von der Pflegeversicherung erhalten. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, wie Sie einen Pflegegrad beantragen können, nach welchen Kriterien die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt, welche Leistungsbeträge Sie erwarten können.

Was bedeutet Pflegegrad?

Die Pflegegrade von 1 bis 5 beschreiben den Grad der Pflegebedürftigkeit und geben an, wie stark die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Pflegebedürftige können bei ihrer Pflegeversicherung einen Pflegegrad beantragen, um Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen zu erhalten.

Hier eine Übersicht der fünf Pflegegrade:

Pflegegrad 1: Geringe Einschränkung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2: Erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3: Schwere Einschränkung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5: Schwerste Einschränkung der Selbstständigkeit mit besonders hohen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wie wird Pflegebedürftigkeit definiert? – Definition nach SGB XI

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen (Bundesministerien für Gesundheit).

Verschiedene Pflegegrad im Detail

Pflegegrad 1: Seit der Einführung des neuen geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 werden in den neuen Pflegegrad 1 Menschen eingestuft, die nur verhältnismäßig geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Dies betrifft zum Beispiel Menschen mit geringen körperlichen Beeinträchtigungen aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen (Bundesministerium für Gesundheit).

Was binhaltet der Pflegegrad 1?

  • Erweiterte Leistungen: Durch Pflegegrad 1 erhalten Menschen bereits bei geringeren Beeinträchtigungen Unterstützung, Beratung und Schulung.
  • Erhalt der Selbstständigkeit: Pflegegrad 1 zielt darauf ab, die Selbstständigkeit zu erhalten oder zu verbessern und den Verbleib im häuslichen Umfeld zu ermöglichen.
  • Keine ambulanten Sachleistungen: Im Pflegegrad 1 gibt es noch keine ambulanten Sachleistungen durch Pflegedienste oder Pflegegeld wie bei höheren Pflegegraden.
  • Individuelle Pflegeberatung: Anspruch auf umfassende individuelle Pflegeberatung, die auf die konkrete Situation eingeht.
  • Beratungsangebote: Nutzung von Beratungsangeboten der Pflegekasse, privaten Versicherungsunternehmen oder Pflegestützpunkten.
  • Hausbesuche: Einmal pro Halbjahr kann eine Beratung in der eigenen Wohnung durch einen zugelassenen Pflegedienst erfolgen.
  • Pflegekurse: Kostenfreie Teilnahme an Pflegekursen für pflegende Angehörige.
  • Finanzielle Zuschüsse: Anspruch auf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfelds, Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen.
  • Wohngruppenzuschlag: Anspruch auf Wohngruppenzuschlag und möglicherweise Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen.

 

Pflegegrad 2: Pflegegrad 2 ist der erste vollwertige Pflegegrad, bei dem Pflegebedürftige Anspruch auf monatliches Pflegegeld sowie auf alle Leistungen der Pflegeversicherung haben. Personen in diesem Pflegegrad sind „erheblich in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt“.

Was beinhaltet der Pflegegrad 2?

  • Anspruch auf Pflegeleistungen: Personen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bestimmte Pflegeleistungen der Pflegeversicherung.
  • Technische und verbrauchbare Hilfsmittel: Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, jedoch nur nach gesonderter Genehmigung der Pflegekasse.
  • Wohnumfeldverbesserung: Möglichkeit zur Inanspruchnahme wohnumfeldverbessernder Maßnahmen.
  • MDK-Prüfung: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wird teilweise zur Prüfung bei technischen Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen hinzugezogen.
  • Leistungen der Pflegekasse: Pflegegrad 2 ist der niedrigste Grad, ab dem ein Anspruch auf sämtliche Pflegeleistungen der Pflegekasse besteht.
  • Finanzielle Leistungen: Einige finanzielle Leistungen sind bei allen Pflegegraden gleich hoch, während andere mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigen.

 

Pflegegrad 3: Personen mit Pflegegrad 3 sind in ihrer Selbstständigkeit stark eingeschränkt und können die täglichen Aufgaben nicht mehr selbstständig bewältigen. Sie sind auf regelmäßige Unterstützung angewiesen.

Was beinhaltet der Pflegegrad 3?

  • Schwere Beeinträchtigung: Personen mit Pflegegrad 3 sind stark in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt und können alltägliche Aufgaben nicht mehr alleine erledigen.
  • Regelmäßige Unterstützung: Pflegebedürftige in diesem Grad sind auf regelmäßige Hilfe angewiesen.
  • Anspruch auf umfassende Leistungen: Anspruch auf alle Leistungen der Pflegeversicherung, einschließlich Pflegegeld, Sachleistungen und Kombinationsleistungen.
  • Finanzielle Unterstützung: Höheres monatliches Pflegegeld im Vergleich zu niedrigeren Pflegegraden.
  • Technische und pflegerische Hilfsmittel: Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Genehmigung der Pflegekasse.
  • Wohnumfeldverbesserung: Möglichkeit zur Inanspruchnahme wohnumfeldverbessernder Maßnahmen.
  • MDK-Prüfung: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit hinzugezogen werden.

 

Pflegegrad 4: Pflegegrad 4 wird von der Pflegekasse nur an Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vergeben. Betroffene haben oft große Schwierigkeiten bei selbst einfachen alltäglichen Tätigkeiten wie Zähneputzen, Umlagern im Bett oder eigenständigem Essen, die in der Regel nur mit Hilfe möglich sind. Ursachen für diese stark eingeschränkte Selbstständigkeit können motorische Beeinträchtigungen durch fortgeschrittene Multiple Sklerose, eine ausgeprägte Demenz oder eine Kombination aus geistigen und körperlichen Einschränkungen sein.

Was beinhaltet der Pflegegrad 4?

  • Umfangreiche Leistungen: Anspruch auf alle Leistungen der Pflegeversicherung, einschließlich hoher Pflegegeldbeträge und umfassender Sachleistungen.
  • Finanzielle Unterstützung: Höchstes monatliches Pflegegeld und umfassende finanzielle Unterstützung.
  • Technische und pflegerische Hilfsmittel: Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach Genehmigung der Pflegekasse.
  • Wohnumfeldverbesserung: Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation.
  • MDK-Prüfung: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wird zur detaillierten Prüfung der Pflegebedürftigkeit hinzugezogen.

 

Pflegegrad 5: Pflegebedürftige in diesem Grad sind häufig bettlägerig und nicht mehr in der Lage, alltägliche Aufgaben wie Essen, Anziehen oder Körperpflege selbstständig zu bewältigen. Pflegegrad 5 wird bei schwersten körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie in Härtefällen vergeben, bei denen eine 24-Stunden-Pflege erforderlich ist. Diese Personen sind oft nicht in der Lage, bei ihrer Grundpflege mitzuhelfen, sodass die Pflegeperson nahezu alle Tätigkeiten allein übernehmen muss.

Was beinhaltet der Pflegegrad 5?

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat für verschiedene Entlastungs- und Betreuungsmaßnahmen wie Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflege (ohne Grundpflege) sowie „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.
  • Tages- & Nachtpflege: Bis zu 1.995 Euro pro Monat für teilstationäre Pflege, entweder tagsüber oder nachts. Diese Leistung ist sinnvoll, wenn der tägliche Transfer nicht zu beschwerlich ist.
  • Pflegehilfsmittel: Die Pflegeversicherung übernimmt größtenteils die Kosten für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten. Zusätzlich können bis zu 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezogen werden.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.000 Euro Zuschuss pro Maßnahme zur Anpassung des Wohnumfelds für eine barrierearme Pflege zu Hause.
  • Pflegeberatung: Kostenlose Pflegeberatung nach Paragraf 7a, auch bei Pflegegrad 5, zur Optimierung der persönlichen Pflegesituation und zum Verständnis zusätzlicher Hilfsangebote.
  • Pflegekurse für Pflegende: Kostenlose Pflegekurse für praktisches Wissen zu Themen wie Ankleiden, Transfer und Körperpflege, offen für alle Interessierten und Pflegenden.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Gewährleistet die Fortzahlung des Lohns oder Gehalts in akuten Pflegenotfällen, um finanzielle Belastungen für die Pflegeperson zu vermeiden.
  • Wohngruppenzuschuss: Ein konstanter Zuschlag von 214 Euro pro Monat für Personen, die in Wohngruppen leben, unabhängig vom Pflegegrad.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Zuschuss von bis zu 50 Euro pro Monat für digitale Services, die als „Digitale Pflegeanwendungen“ anerkannt sind.

 

Die wichtigsten Punkte

Zum 1. Januar 2024 wurden die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistung erhöht.

Die Höhe des Pflegegeldes in Deutschland hängt von vielen Faktoren ab, wie etwa dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, ihrem Gesundheitszustand und dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit. Pflegegeld ist eine Art von Leistung für pflegebedürftige Menschen, die sich in einem Pflege- oder Langzeitpflegezustand befinden.

Seit Januar 2017 hat Deutschland ein neues Pflegesystem (Pflegestärkungsgesetz II – PSG II) eingeführt, das die bestehenden Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade ersetzt hat. Ziel des neuen Systems ist es, den Pflegebedarf jeder Person anhand komplexer Kriterien individuell zu bestimmen.

Wenn Sie gemäß den Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes als pflegebedürftig eingestuft werden, übernimmt die Pflegeversicherung teilweise die Kosten der von einem ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen.

Um den Pflegebedarf festzustellen, muss ein Antrag bei Ihrer Kranken- oder Pflegekasse gestellt werden. Die jeweilige Kasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung des Pflegebedarfs.

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